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Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 17.12.2003
Aktenzeichen: 3 K 6/01
Rechtsgebiete: BauNVO, VwGO
Vorschriften:
BauNVO § 1 Abs. 5 | |
BauNVO § 1 Abs. 9 | |
VwGO § 47 |
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Az.: 3 K 6/01
Verkündet am: 17.12.2003
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Bebauungsplan Nr. 32.2
hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern aufgrund der mündlichen Verhandlung
am 17. Dezember 2003 in Greifswald
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Bebauungsplan Nr. 32.2 der Antragsgegnerin wird für nicht wirksam erklärt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gültigkeit eines Bebauungsplanes der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Neubrandenburg, Flur x, Flurstück y/z. Es ist bebaut mit einem nicht genutzten Sechs-Familien-Haus, zwei Ausstellungspavillons sowie drei Werkhallen mit insgesamt 1.500 qm Nutzfläche. Es liegt im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplanes Nr. 32.2 der Antragsgegnerin.
Der streitbefangene Bebauungsplan hat folgende Vorgeschichte: Die Stadt N. beschloss am 12. Dezember 1996 den Einfachen Bebauungsplan Nr. 32, der das gesamte Areal des ehemaligen Raketenwerk N. - RWN - umfasste. Überplant war auch die Fläche des streitbefangenen Bebauungsplanes. Die zuständige oberste Baubehörde hat mit bestandskräftigem Bescheid vom 02. Mai 1997 die Genehmigung dieses Bebauungsplanes versagt. Die Antragstellerin schloss im Jahre 1999 einen Kaufvertrag über ihr Grundstück mit der Firma "Li.". Diese wollte auf dem Grundstück einen Discountmarkt zur Nahversorgung mit ca. 700 qm Verkaufsfläche errichten. Der Bauantrag wurde mit Bescheid vom 14. Juli 1999 für ein Jahr zurückgestellt. Die Firma "Li." machte daraufhin von ihrem vertraglichen Rücktrittsrecht Gebrauch.
Die Antragstellerin stellte am 12. Januar 2000 einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids für den Bau eines SB-Discountmarktes zur Nahversorgung. Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlüsses zum Bebauungsplan Nr. 32 vom Oktober 1991 wurde der Bebauungsplanentwurf Nr. 32.2 im Januar und Februar 2000 öffentlich ausgelegt. Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgte nicht (mehr). Der Entwurf des Bebauungsplanes 32.2 umfasst nur eine Teilfläche des ursprünglichen Planes 32. Es ist eine Fläche, die im Westen und Norden von der No. Straße und im Osten von der Ne. Straße abgegrenzt wird. Im Süden wird die Fläche von der B. straße begrenzt. Sowohl die No. Straße wie die B. straße sind Straßen, die im einfachen Bebauungsplan 32.1 vorgesehen sind. Das Grundstück der Antragstellerin liegt im Geltungsbereich dieses Planentwurfes. Im Textteil des B-Planentwurfes wird festgelegt, dass die Art der baulichen Nutzung ein eingeschränktes Gewerbegebiet sei, in dem nur solche Betriebe und Anlagen zulässig seien, die nach ihrem Störungsgrad auch in Mischgebiete zulässig seien. Unzulässig seien Einzelhandelseinrichtungen der Branchen
- Nahrung und Genuss
- Textilien und Bekleidung
- Schuh- und Lederwaren
- Spiel- und Sportartikel
- Uhren, Schmuck, Foto- und Optikartikel
- Musikalien und Tonträger
- Glas, Porzellan und Geschenkartikel
- Radios, HiFi-, TV-, Telefon- und Faxgeräte
- Drogerie- und Arzneimittel
sowie
- Bordelle und bordellartige Betriebe
- Vergnügungsstätten wie:
- alle Arten von Einrichtungen mit überwiegenden Angebot an Sexdarstellungen
- Sexkinos
- Peepshows
- Bar- und Filmklubs mit Sexcharakter und anderem.
Ausnahmsweise zulässig seien:
- Einzelhandelsläden mit maximal 300 qm Verkaufsfläche (pro Einheit) nur in Verbindung mit Herstellungs-, Wartungs-, Reparatur- und Kundendiensteinrichtungen
- Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfanges nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind.
Die Antragstellerin erhob am 08. Februar 2000 Einwendungen gegen diese Planung. Der Aufstellungsbeschluss vom 24. Oktober 1991 sei durch die jahrelange Untätigkeit hinfällig geworden. Er könne keine Grundlage für das jetzige Bebauungsplanverfahren sein. Es handele sich bei dem Entwurf um eine Zweckplanung, die verhindern solle, dass auf ihrem Grundstück ein Li.-SB-Discountmarkt errichtet werden könne. Dies ergebe sich daraus, dass erst mit Eingang des Bauantrages die Verwaltung "fieberhaft gearbeitet" und einen Bebauungsplan für einen kleinen Teilbereich des ursprünglich beplanten Gebietes entwickelt habe. Andere Gewerbebetriebe in diesem Bereich hätten zwischen 1990 und 1999 entstehen können. Dabei handele es sich um zwei Autohäuser, eine Go-Kart-Bahn, ein Ausbildungszentrum der Handwerkskammer, gastronomische Einrichtungen sowie andere Handels- und Dienstleistungseinrichtungen. Die Planung berücksichtige weiter nicht, dass sich auf ihrem Grundstück ein Sechs-Familien-Wohnhaus befinde, welches Bestandsschutz genieße. Dieses Wohnhaus sei die ganzen Jahre bewohnt und genutzt gewesen. Das Wohnhaus werde auch wieder als solches genutzt werden, sobald sich Mieter fänden, da es über eine hervorragende Bausubstanz verfüge und Wohnraum biete. Zwar sei im Zuge der geplanten Errichtung eines SB-Marktes ein Abriss der aufstehenden Gebäude beantragt und auch eine bedingungslose Abrissgenehmigung erteilt worden. Doch sei dies nur im Hinblick auf den SB-Markt der Firma Li. geschehen. Die Festsetzungen des Entwurfes auf eingeschränktes Gewerbegebiet seien willkürlich. Im Übrigen verstoße der Entwurf gegen den Gleichheitsgrundsatz. Auf der gegenüberliegenden Seite der Ne. Straße entstehe zur Zeit ein Verbrauchermarkt, sogar ein Vollsortimenter. Der von der Antragstellerin geplante SB-Markt sei als Nahversorger geplant und führe kein Vollsortiment. Er sei durch die neue No. Straße störungsfrei erschlossen.
Der Vorbescheidsantrag wurde mit Bescheid vom 24. März 2000 zurückgestellt. Der Widerspruch blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat das Klageverfahren ausgesetzt.
Die Stadtvertreterversammlung vom 25. Januar 2001 behandelte die im Verfahren vorgebrachten Hinweise und Anregungen. Hinsichtlich der Einwendungen der Antragstellerin beschloss sie, diesen Anregungen nicht zu entsprechen. Im Einzelnen wurde ausgeführt, dass die Planung erst wieder aufgenommen worden sei, nachdem bekannt geworden sei, dass die nachhaltige städtebauliche Erneuerung und Fortentwicklung im Sinne der planerischen Zielstellung ohne weitere Bauleitplanung in einem Teilbereich nicht mehr gesichert werden könne. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes seien nach § 1 Abs. 5 Pkt. 3 BauGB die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen und alten Menschen und der Behinderten zu berücksichtigen. Dazu gehöre auch die Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (insbesondere der nichtmotorisierten Bevölkerungsgruppen) mit Waren des täglichen Bedarfs und die Sicherung der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche. Beides würde durch die Neuansiedlung von Nahversorgungseinrichtungen im Gewerbegebiet im Bebauungsplan Nr. 32.2 in Frage gestellt. Die im angrenzenden Wohngebiet vorhandene Kaufkraft begründe keinen weiteren Einzelhandelsbetrieb im Bereich Waren des täglichen Bedarfs. Neuansiedlungen führten zu Tragfähigkeitsproblemen insbesondere im zentralen Versorgungsbereich "Ne. Straße/Ecke Be. straße" und "K. Süd". Um derartige negative Auswirkungen zu vermeiden, seien die getroffenen Festsetzungen zum Einzelhandel im Bebauungsplan Nr. 32.2 erforderlich. Bei dem Gewerbegebiet handele es sich um eines der bedeutendsten Arbeitsstättengebiete der Stadt N.. Durch die Festsetzung einer gewerblichen Nutzung, den Ausschluss von großflächigem Einzelhandel und die Bindung des sogenannten kleinflächigen Einzelhandels an Herstellungs-, Wartungs-, Kundendienst- und Serviceeinrichtungen solle die gewerbliche Nutzung in ihrem Bestand gesichert werden. Der Bebauungsplan entspreche der Zielstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt N.. Die Überplanung des Gebietes hebe den Bestandsschutz des Wohngebäudes und seiner derzeitigen Nutzung nicht auf. Die Versorgungseinrichtung Ne. Straße/Ecke Be. straße sei ein Nahversorger, welcher schon zu DDR-Zeiten zusammen mit anderen kleinen Läden in den Erdgeschossen der Wohnbebauung entlang der Ne. Straße, für den damaligen neuen Wohnkomplex in der Südstadt, mitgeplant und realisiert worden sei. Alle diese Einrichtungen (Nahversorger und kleine Läden) seien städtebaulich so eingeordnet, dass sie von ihrer Lage und Erreichbarkeit im Einzugsbereich den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, insbesondere den Bedürfnissen der Familien, der jungen und alten Menschen (nichtmotorisierte Bevölkerung) und der Behinderten entspräche und die Belange von Bildung, Sport, Freizeit und Erholung aufnehmen könnten. Aufgrund seiner maroden Bausubstanz sei der Nahversorger Ne. Straße/Ecke Be. straße sowie der Nahversorger "Ka." in den letzten Jahren abgerissen und wieder aufgebaut worden. Für die Beurteilung beider Versorgungseinrichtungen bildeten der übergreifende Bestandsschutz und § 34 Abs. 2 BauGB die gesetzliche Grundlage. Die Ne. Straße als breit ausgebaute vierstreifige Bundesstraße mit Mittelstreifen sei als dichtbefahrene Verkehrsstraße dominant und teile die Südstadt im Bereich des angrenzenden Bebauungsplanes Nr. 32.2 mit ihrer vorhandenen Bausubstanz deutlich in ein Wohngebiet und ein Gewerbegebiet. Der Gleichheitssatz sei deswegen nicht verletzt. Neuansiedlungen von Nahversorgern und Einzelhandelseinrichtungen gefährdeten die erhaltenswerten vorhandenen Strukturen im Wohngebiet und könnten zu Tragfähigkeitsproblemen führen, die dann städtebauliche Missstände zur Folge hätten. Um derartige negative Auswirkungen zu vermeiden, seien die getroffenen Festsetzungen zum Einzelhandel im Bebauungsplan Nr. 32.2 erforderlich. Die angrenzende Wohnbebauung (ca. 120 WE) auf der Seite des Gewerbegebietes begründe keinen weiteren Einzelhandelsbetrieb im Bereich Waren des täglichen Bedarfs. Im Bebauungsplan Nr. 32.2 werde mit den Festsetzungen ein eingeschränktes Gewerbegebiet geschaffen, welches auf den Bestandserhalt vorhandener und zwischenzeitlich neu etablierter Einrichtungen eingegangen sei. Durch die ausgewählten ausgeschlossenen Nutzungen würden gute Voraussetzungen geschaffen, um schrittweise den langfristig angestrebten Gebietscharakter zu erreichen.
Der Bebauungsplan wurde mit geringfügigen Änderungen gegenüber dem Entwurf am 25. Januar 2001 beschlossen, am 12. Februar 2001 ausgefertigt und am 14. Februar 2001 im Stadtanzeiger bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde auf die Heilungsvorschriften der §§ 214 f. BauGB und auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 5 KV M-V hingewiesen.
In der Begründung wurde hinsichtlich der baulichen Nutzung auf die vorbereitende Bauleitplanung und auf die spezielle Bauleitplanung hingewiesen, aus der sich der Bebauungsplan ableiten lasse. Das eingeschränkte Gewerbegebiet bedeute, dass nur solche Betriebe und Anlagen zulässig seien, die nach ihrem Störungsgrad auch im Mischgebiet zulässig seien.
Die Antragstellerin erhob zunächst persönlich Normenkontrollantrag. Nachdem der damalige Senatsvorsitzende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Antragstellung geäußert hatte und diese auch gegenüber einem daraufhin durch einen Rechtsanwalt erhobenen Normenkontrollantrag erneuerte, stellte die Antragstellerin erneut und anders anwaltlich vertreten am 10. Juli 2001 Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 32.2 der Antragsgegnerin. Sie hat diesen Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass die Festsetzung des eingeschränkten Gewerbegebietes praktisch jede Nutzung ausschließen würde. Im Einzelnen ergebe sich zunächst ein Verfahrensfehler. Die Auslegung des Bebauungsplanentwurfes im Jahr 2000 sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Es werde bestritten, dass die Wochenfrist gewahrt worden sei. Insbesondere werde bestritten, dass der Stadtanzeiger Stadt N. am 19. Januar 2000 erschienen und den Bürgern der Stadt am selben Tag zugestellt worden sei. Weiter leide der Bebauungsplan Nr. 32.2 an einem Begründungsmangel. Die Begründung erschöpfe sich in nichtssagenden Floskeln. Der Ausschluss des Einzelhandels werde ohne konkreten Ansatzpunkt mit der Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs (insbesondere der nichtmotorisierten Bevölkerung) und der Sicherung zentraler Versorgungsbereiche gerechtfertigt. Nicht ersichtlich sei, warum Handwerksbetriebe im Gegensatz zum Einzelhandel zugelassen würden. Schließlich sei die Abwägung fehlerhaft. Die Festsetzung im Bebauungsplan verstoße gegen das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander abzuwägen. Es gebe keinen Grund, der die Ausschließung des Einzelhandels rechtfertige. Es gebe kein Konzept der Antragsgegnerin über die Ansiedlung verschiedener Gewerbetypen. Ein solches befinde sich auch nicht in Planung. In N. finde sich vielmehr ein buntes Nebeneinander von Einzelhandel, produzierendem Gewerbe und Wohnbebauung. Zudem sei an der auch in der Planbegründung erwähnten Hauptkommunikationsachse der Stadt der Ausschluss des Einzelhandels unverständlich. Die richtige Überlegung der Notwendigkeit der verbrauchernahen Versorgung der nichtmotorisierten Bevölkerung müsste zur Zulassung des Einzelhandels im Plangebiet führen. Die auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Ne. Straße wohnenden ca. 15.000 Menschen könnten diese Straße an diversen Fußgängerampeln in Richtung Plangebiet überqueren. Bei Zulassung des Einzelhandels im Plangebiet sei eine Überversorgung der Bevölkerung in dem Wohngebiet auf der gegenüberliegenden Seite der Ne. Straße nicht zu besorgen. Im Übrigen hätten die in diesem Wohngebiet angesiedelten Nahversorger keinen Anspruch auf Konkurrenzschutz, der mittels eines Bebauungsplanes durchgesetzt werde. Die Festsetzungen im streitbefangenen Bebauungsplan hätten aber genau diesen Konkurrenzschutz zum Inhalt. Dies ergebe sich aus der Begründung zum Erfordernis der Aufstellung des Bebauungsplanes 32.2 (Bl. 276 Beiakte A). Dort werde von einer Mitarbeiterin des Stadtplanungsamtes ausgeführt, dass der Bebauungsplan wegen des Antrages auf Bauvorbescheid für die Errichtung eines Verbrauchermarktes erforderlich geworden sei. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Einrichtung sei nicht gegeben.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan Nr. 32.2 vom 14. Februar 2001 der Stadt N. für nichtig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Verlag des Stadtanzeigers habe bestätigt, dass tatsächlich am 19. Januar 2000 der Stadtanzeiger an alle Haushalte der Stadt N. verteilt worden sei. Die Begründung des Bebauungsplanes sei kurzgefasst und bediene sich der üblichen sprachlichen Mittel bei der Erstellung und der Bearbeitung von Plänen. Die Zielstellung des Bebauungsplanes sei die Erhaltung des Charakters des Gewerbegebietes zur Arbeitsplatzsicherung und zur Stärkung und Weiterentwicklung der vorhandenen gewerblichen Nutzungen und Unternehmen. In der Verantwortung der Stadt liege es, durch mittel- und langfristige Flächensicherung in diesem Gebiet dem klassischen Gewerbe auch künftig Ansiedlungs- und Erweiterungsmöglichkeiten vorzuhalten. Dieses Hauptziel habe zur Folge, dass Einschränkungen der Festsetzungen zu den sonst zulässigen Nutzungen und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen in einem Gewerbegebiet getroffen worden seien. Das Oberzentrum N. habe eine Verkaufsraumfläche von 3,00 qm pro Einwohner. Mit 71.000 Einwohnern und abnehmender Einwohnerzahl verfüge die Antragsgegnerin über 3 8 Märkte (die meisten mit und über 700 qm Verkaufsraumfläche), die den kurz- und mittelfristigen Bedarf der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Lebens abdeckten. Die Einzugsbereiche der Märkte überlappten sich bereits und der Bedarf aus dem Stadtumland sei durch den eigenen sehr hohen Versorgungsgrad des Stadtumlandes abgedeckt. Die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung in der Stadt N. sei quantitativ und qualitativ sichergestellt und räumlich ausgewogen. Im Einzugsbereich des von der Antragstellerin geplanten Marktes befänden sich bereits fünf Märkte dieser Größenordnung. Nicht gerechnet seien diverse kleinere Läden in den Untergeschossen der Hochhäuser, die ebenfalls Spezialsortimente führten, die auch in den sogenannten 700er Märkten mitangeboten würden. Durch diese fünf Märkte sei eine Versorgung in verschiedenen Preisklassen gegeben. Die Kaufkraft der Bevölkerung im Stadtgebiet liege bei derzeit 80,9 % des Bundesdurchschnitts. Aufgrund dieses hohen Versorgungsgrades im gesamten Stadtgebiet und speziell in den Stadtgebieten S. und L. sei mit negativen städtebaulichen Auswirkungen insbesondere auf die verbrauchernahe vorhandene Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Lebens zu rechnen. Ergänzungen und Modernisierungen bei bestehenden Absatzformen trügen dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit langfristig zu erhalten. Dies werde durch Übersichtspläne näher belegt. Die Antragsgegnerin verfüge mit dem Flächennutzungsplan über ein städtebauliches Konzept. Weiter verfüge sie seit Mai 1991 über ein Rahmen- und Strukturprogramm zur Entwicklung der Einzelhandels-, Gastronomie- und Dienstleistungsstruktur in der Stadt. Ein Einzelhandelskonzept sei von der Antragsgegnerin im Januar 2000 erarbeitet worden. Dieses komme zu dem Ergebnis, dass keine offensichtlichen Versorgungslücken festzustellen seien. Die Antragsgegnerin habe die Absicht, eine gezielte Ansiedlungspolitik zu betreiben, die den Rahmen für eine wettbewerbsorientierte aber städtebaulich vernünftige Handelsentwicklung vorgebe. Dabei werde die Innenstadt mit einem nachweisbaren Entwicklungsrückstand priorität behandelt. Es sollten keine Märkte mehr zugelassen werden, die sich außerhalb fest definierter Zentrenbereiche finden. An zentralen Standorten sowie Gewerbegebieten, an Ausfallstraßen und Bundesstraßen solle zentrenrelevanter Einzelhandel grundsätzlich ausgeschlossen werden. Den Vorgaben aus dem Flächennutzungsplan und dem Einzelhandelskonzept entspreche die Zielstellung des streitbefangenen Bebauungsplanes. Die Gemeinde habe die Befugnis, die Bauleitplanung dazu zu nutzen, bisher zulässige Nutzung zu verhindern. Dies sei jedenfalls dann zulässig, wenn das Hauptziel in der Verbindung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen bestehe. An diese Vorgaben habe sich die Antragsgegnerin gehalten.
Schließlich handele es sich bei der Ausgabe des Stadtanzeigers, der die öffentliche Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplanes enthalten habe, um eine der regelmäßig erscheinenden Ausgaben. Auf das Erscheinen des Stadtanzeigers am 14. Februar 2001 sei im Impressum (der vorhergehenden Ausgabe) hingewiesen worden.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Behördenakten, die Verfahrensakten VG Greifswald 1 A und 1 A und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der zulässige Normenkontrollantrag ist nur teilweise begründet. Der angefochtene Bebauungsplan ist für nicht wirksam zu erklären. Der weitergehende Antrag, den angefochtenen Bebauungsplan für nichtig zu erklären, ist unbegründet.
Die Unwirksamkeit des Normenkontrollantrages ergibt sich nicht bereits aus Fehlern im Aufstellungsverfahren.
Die Antragstellerin rügt das Fehlen eines auf den angefochtenen Bebauungsplan bezogenen Aufstellungsbeschlusses, weil der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan 32 wegen Zeitablaufs und wegen eines anderen Planungsgegenstandes nicht herangezogen werden könne. Die damit aufgeworfenen Rechtsfragen können dahingestellt bleiben, weil auch bei einem unterstellten Verstoß gegen § 2 Abs. 1 BauGB die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans oder zu seiner Unwirksamkeit führen würde. Der Aufstellungsbeschluss ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Bebauungsplan (BVerwG, Beschl. vom 15.04.1988 - 4 N 4.87, BVerwGE 79, 200). In Konsequenz dieser Rechtslage ist das Fehlen des Aufstellungsbeschlusses nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich. Das Fehlen eines Aufstellungsbeschlusses ist in der genannten Norm nicht als ein Fall des beachtlichen Verfahrensfehlers aufgeführt.
Die Rüge der Antragstellerin, die Bekanntgabefrist für die Auslegung des Bebauungsplanes sei nicht gewahrt, weil der die Bekanntmachung enthaltende Stadtanzeiger N. nicht rechtzeitig verteilt worden sei, ist unbegründet. Der Vertriebsleiter dieser Publikation hat im gerichtlichen Verfahren schriftlich angegeben, am Tag des Erscheinens sei diese Publikation sämtlichen Haushalten der Stadt N. zur Verfügung gestellt worden; es sei eine Verteilung am gleichen Tag gewesen. Anhaltspunkte für eine wahrheitswidrige Darstellung hat der Senat nicht.
Der Senat lässt dahingestellt, ob sich die Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplanes nicht aus einer fehlerhaften Bekanntmachung ergibt. Die Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplanes beruht auf § 15 Abs. 4 der damals geltenden Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 25.05.1995, zuletzt geändert durch die zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt N. vom 27.08.1998. § 15 Abs. 4 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin lautet:
"Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung im Nordkurier ( ) zumindest jedoch durch Aushang (Anschlag) an der öffentlichen Bekanntmachungstafel direkt vor dem Rathaus. Die Dauer des Aushanges beträgt in diesem Fall zwei Wochen, die öffentliche Bekanntmachung gilt mit Ablauf des letzten Tages des Aushanges als vollzogen. Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend; der Tag des Aushanges und der Abnahme werden nicht mitgerechnet. Sofern eine Bekanntmachung nach diesem Absatz nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, ist sie in der vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen."
Diese Regelung begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken. Sie umfasst auch die Fiktion einer öffentlichen Bekanntmachung. Damit handelt es sich nicht um eine Bestimmung im Sinne des § 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (vom 23.04.1999 - GVOBl. M-V S. 295, im Folgenden KV-DVO), sondern um eine Regelung über die öffentliche Bekanntmachung. Demgegenüber sieht § 3 Abs. 2 S. 1 KV-DVO nur eine Unterrichtung der Bevölkerung in der genannten Weise vor; die Bekanntmachung ist nach S. 3 der Vorschrift nachzuholen. Daher ist es zweifelhaft, ob das Landesrecht eine solche Regelung erlaubt. Als Bekanntmachungsregelung würde die Satzungsregelung zudem die möglicherweise an unbestimmbare Tatbestände anknüpfen. Der Begriff der sonstigen unabwendbaren Ereignisse ist in Abgrenzung zum Tatbestandsmerkmal der höheren Gewalt nicht ohne unerhebliche Schwierigkeiten mit einem bestimmbaren Inhalt zu füllen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. vom 10.05.1995 - 6 M 72/93, NVwZ-RR 1996, 227). Es stellt sich weiter die Frage, ob eine eventuelle Nichtigkeit des § 15 Abs. 4 der Hauptsatzung auch § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung erfasst, in dem geregelt ist, dass öffentliche Bekanntmachungen der Stadt im Stadtanzeiger der Stadt N. erfolgen (vgl. zum Problem Urteil des Senats vom 22.10.2003 - 3 L 32/99 -).
Der streitbefangene Bebauungsplan ist für unwirksam zu erklären, da er jedenfalls wegen Verletzung des § 1 Abs. 9 BauNVO rechtswidrig ist und diese Rechtsverletzung zugleich einen Mangel im Abwägungsvorgang darstellt, der offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist.
Die rechtliche Grundlage des im Bebauungsplan festgesetzten Ausschlusses einzelner Sortimente des Einzelhandels bildet nicht § 1 Abs. 5 BauNVO, sondern § 1 Abs. 9 BauNVO. § 1 Abs. 5 BauNVO ermöglicht der Gemeinde, einzelne Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 - 39 BauNVO allgemein zulässig sind, auszuschließen. Erfasst werden von dieser Regelung nur die einzelnen in den genannten Vorschriften aufgeführten Nutzungsarten in ihrer jeweiligen Gesamtheit. Um eine solche die gesamte Nutzungsart ausschließende Regelung handelt es sich vorliegend nicht, da sie zwar eine Vielzahl von einzelnen Branchen und Sortimenten des Einzelhandels erfasst, aber ersichtlich nicht jegliche Art von Einzelhandel unterbindet. Die von der Antragsgegnerin in den textlichen Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans vorgenommene "Feinsteuerung" ist unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 9 BauNVO möglich (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 1 Rn. 100 m.w.N.).
Voraussetzung der Anwendung des § 1 Abs. 9 BauNVO ist, dass es sich bei den ausgeschlossenen Arten der baulichen Nutzung um bauliche Anlagen und typisierbare Nutzungen handelt. Nicht zulässig ist die gezielte einzelne Ausschließung von Gewerbebetrieben. Für den Einzelhandel ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 27.07.1998 -4 NB 31.98 -, NVwZ-RR 1999, 9) geklärt, dass auch einzelne näher bestimmte Branchen nach § 1 Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen werden können, wenn die Differenzierung (in Branchen) marktüblichen Gegebenheiten entspricht. Dies ist hier der Fall. Die im Einzelnen näher beschriebenen Branchen sind solche, die marktüblich als eigene Branchen existieren.
Der Ausschluss solcher Branchen aus einem Gewerbegebiet ist nur dann rechtmäßig, wenn dies durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt werden kann. Besondere städtebauliche Gründe liegen vor, wenn es spezielle städtebauliche Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen gibt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317). Als ein solcher besonderer städtebaulicher Grund nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist in der Rechtsprechung die Gefährdung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, insbesondere der nichtmotorisierten Käuferschichten, mit Gütern des täglichen Bedarfs in Wohnstandorten anerkannt (OVG Münster, Urteil vom 10.11.1988 - 11a NE 4/87 - zit. nach Juris -; Urteil vom 09.10.2003 - 10a D 76.01 NE -). Anerkannt ist auch die beabsichtigte Verhinderung der Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion eines Gebietes (Fickert/Fieseler, a.a.O., Rn. 129 am Ende). Erforderlich ist aber, dass ein solcher besonderer städtebaulicher Grund nachweisbar vorliegt und nicht auf bloßen Vermutungen oder Zielsetzungen der Gemeinde beruht (OVG Münster, a.a.O.).
Ein solcher von der Rechtsprechung bereits anerkannter oder ein anderer entsprechender besonderer städtebaulicher Grund wird von der Antragsgegnerin zwar behauptet, ist aber weder belegt noch offensichtlich. Die Antragsgegnerin hat ihre Planung im Wesentlichen damit begründet, dass bei der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben im betreffenden Bereich (Waren des täglichen Bedarfs) andere bereits vorhandene Einzelhandelsbetriebe mit gleichem oder vergleichbarem Sortiment gefährdet seien. Die mit dem Vorhandensein dieser Einzelhandelsbetriebe und weiterer Geschäftsbetriebe entwickelten vorhandenen Strukturen im Wohngebiet jenseits der Ne. Straße seien erhaltenswert und ihr Wegfall führe zu städtebaulichen Missständen. Damit liefert die Antragsgegnerin zwar einen abstrakten besonderen städtebaulichen Grund, um in einem Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten Branchen auszuschließen. Allerdings fehlt ein auf die konkrete städtebauliche Situation in N. bezogener Nachweis für die Befürchtung, die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit dem Sortiment Waren des täglichen Bedarfs im Plangebiet führe zu einer Gefährdung bzw. zu einem Wegfall der vorhandenen Versorgungsstrukturen in einem Wohngebiet. Das von der Antragsgegnerin zu den Akten gereichte Kommunale Einzelhandelskonzept von März 2000 gibt eine solche Prognose nicht her. Es formuliert nur abstrakt:
"Lebensmittelbetriebe unter 700 m2 Verkaufsfläche sind ohne nachweisbare Auswirkungen auf die innerstädtischen Einzelhandelsstrukturen, können aber an nicht geeigneten Standorten zu Veränderungen im Zentrengefüge und Auswirkungen auf die Stadtteil- und Nahversorgungszentren führen." (S. 127)
Weiter ist zu berücksichtigen, dass durch die beiden vorhandenen Einzelhandelsbetriebe sowie die weiteren im Wohngebiet vorhandenen Einzelsortimenter jenseits der Ne. Straße insgesamt 15.000 Menschen versorgt werden. Dass bei dieser Anzahl von Menschen im Wohngebiet die Eröffnung eines weiteren auf 700 m2 Verkaufsfläche begrenzten Einzelhandelsbetriebes mit Waren des täglichen Bedarfs dazu führen könnte, dass von diesen 15.000 Menschen eine nennenswerte und die Existenz der vorhandenen Verkaufsstellen gefährdende Anzahl nunmehr ausschließlich in Einzelhandelsbetrieben des Plangebiets einkauft, ist nicht belegt. Dagegen spricht auch die Lage des Plangebietes jenseits der Ne. Straße, die in diesem Bereich eine mehrspurige vielbefahrene Bundesstraße ist. Es bedürfte einer näheren Ermittlung, ob ihr - etwa wegen fehlender Fußgängerübergänge - eine trennende Funktion zukommt. Zum Nachweis des von der Antragsgegnerin geltend gemachten städtebaulichen Grundes hätte es einer substanziierten Prognose über die Auswirkungen auf die Kaufkraft und Käuferströme durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet bedurft.
Aus dem Abwägungsmaterial lassen sich Hinweise auf den besonderen städtebaulichen Grund der Sicherung eines bestehenden arbeitsplatzintensiven Gewerbegebietes entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren ist insoweit ergänzt worden, die Antragsgegnerin habe den Charakter des Plangebiets als eines arbeitsplatzintensiven Gewerbegebietes unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes zu bewahren gesucht. Das Vorliegen dieses städtebaulichen Grundes ist zweifelhaft. Die tatsächlich ausgeübten gewerblichen Nutzungen im Plangebiet lassen nicht erkennen, dass es sich dabei um solche von arbeitsplatzintensiven produzierendem Gewerbe handelt. Weder die Go-Kart-Bahn noch die Bildungsstätte der Handwerkskammer dürften darunter zu fassen sein. Auch das Autohaus und das Ingenieurbüro fallen nicht darunter. Auch der Umstand, dass das Plangebiet unmittelbar an ein Gebiet angrenzt, in den nach dem Vortrag der Antragsgegnerin arbeitsplatzintensive Gewerbe in großer Zahl angesiedelt sind, kann den von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren angeführten städtebaulichen Grund nicht abgeben. Denn es handelt sich gerade um ein anderes als das Plangebiet. Überdies ist nicht dargetan, dass diese Nutzung durch einen Einzelhandelsbetrieb im Bereich des angefochtenen Bebauungsplanes, der nur einen geringfügigen Teil des Gebietes des ehemaligen RWN betrifft, gefährdet würde.
Die materiellen Fehler bei der Planung wirken sich auch auf die Abwägung aus. Sind besondere städtebauliche Gründe für eine auf § 1 Abs. 9 BauNVO beruhende Abwägungsentscheidung nicht oder nicht hinreichend ermittelt worden, ist die Abwägung fehlerhaft. Es sind dann zum einen nicht alle Belange in die Abwägung eingestellt worden, die hätten eingestellt werden müssen, und zum anderen konnte mangels zutreffender Gewichtung eine der Bedeutung der einzelnen Belange entsprechende Abwägung nicht erfolgen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die erhebliche Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten der Grundeigentümer ohne gesicherte Tatsachengrundlage erfolgte (OVG Münster, Urteil vom 09.10.2003 - 10a D 76/01 NE -).
Dieser Mangel im Abwägungsvorgang schlägt sich auch im Abwägungsergebnis offensichtlich nieder. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Vorlage entsprechend gesicherter Prognosen die Abwägungsentscheidung anders ausgefallen wäre, da dann erstmals eine gesicherte Tatsachenbasis vorgelegen hätte, auf der die verschiedenen, zum Teil entgegengesetzten Belange ordnungsgemäß mit- und gegeneinander hätten abgewogen werden können.
Dieser Mangel der Abwägung betrifft noch nicht die Grundzüge der Planung; er kann in einem ergänzenden Verfahren behoben werden. Der Bebauungsplan ist daher für nicht wirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die von der Antragstellerin begehrte Nichtigkeitsfeststellung kann unter diesen Umständen nicht ausgesprochen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Antragstellerin ist nur zu einem geringen Teil unterlegen; der Senat hat sein Ermessen in der Weise ausgeübt, dass er der Antragsgegnerin unter diesen Umständen die gesamten Kosten auferlegt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
Ende der Entscheidung
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